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   LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05   

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LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 (https://dejure.org/2005,11477)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 (https://dejure.org/2005,11477)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2005 - 13 TaBV 119/05 (https://dejure.org/2005,11477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Kostenvorschuss für Teilnahme an Schulungsveranstaltung, Verfügungsgrund

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
    Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Kostenvorschuss für Teilnahme an Schulungsveranstaltung, Verfügungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung; Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung ; Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ; Unabweisbare Notwendigkeit der ...

  • Judicialis

    ArbGG § 85 Abs. 2; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940; ; BetrVG § 37 Abs. 6; ; BetrVG § 40 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 37 Abs. 6 § 85 Abs. 2; ZPO § 940
    Auslagenvorschusses für Schulungsveranstaltung - kein Verfügungsgrund bei zumutbarer Klärung der Erforderlichkeit einer Schulung im Hauptsacheverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84

    Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Auch wenn die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist, für die es einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs regelmäßig nicht bedarf (BAG, Beschluss v. 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss v. 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting/ Engels/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 144; Wiese/ Weber, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 17), erscheint es nicht offensichtlich, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der streitigen Schulungsmaßnahme in jedem Fall erforderlich ist.

    Derartige persönliche Vorkenntnisse können nämlich den Besuch einer weiteren Schulungsveranstaltung ausschließen (BAG, Beschluss v. 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 - B. III. 3. der Gründe).
  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 840/95

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kurz vor Ablauf

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Sollte der Betriebsrat die Schulung ausnahmsweise dennoch für erforderlich halten, bedarf es dafür einer näheren Darlegung (BAG, Urteil v. 09.09.1992 - AP BetrVG § 37 Nr. 86; BAG, Urteil vom 28.08.1996 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 117; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 - DB 1992, 636; Wiese/ Weber, a.a.O., § 37 Rz. 154 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.1991 - 13 Sa 1450/90

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - Darlegungspflicht bei

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Sollte der Betriebsrat die Schulung ausnahmsweise dennoch für erforderlich halten, bedarf es dafür einer näheren Darlegung (BAG, Urteil v. 09.09.1992 - AP BetrVG § 37 Nr. 86; BAG, Urteil vom 28.08.1996 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 117; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 - DB 1992, 636; Wiese/ Weber, a.a.O., § 37 Rz. 154 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 06.02.2001 - 13 TaBV 132/00

    Unterlassung von Überstunden, für die keine Zustimmung des Betriebssrats vorliegt

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaftgemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, Urteil v. 19.04.1984 - LAGE GG Art. 9 Nr. 14 = NZA 1994, 130; LAG Hamm, Urteil vom 17.03.1987 - LAGE GG Art. 9 Nr. 39 = DB 1987, 846; LAG Hamm, Beschluss v. 06.02.2001 - AIB 2001, 488; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2000, Anh. zu §§ 935, 940 ZPO, Rz. 361 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 17.03.1987 - 8 Sa 484/87

    Einstweilige Verfügung; Warnstreik; Arbeitskampf; Friedenspflichtverletzung

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaftgemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, Urteil v. 19.04.1984 - LAGE GG Art. 9 Nr. 14 = NZA 1994, 130; LAG Hamm, Urteil vom 17.03.1987 - LAGE GG Art. 9 Nr. 39 = DB 1987, 846; LAG Hamm, Beschluss v. 06.02.2001 - AIB 2001, 488; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2000, Anh. zu §§ 935, 940 ZPO, Rz. 361 m. w. N.).
  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Auch wenn die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist, für die es einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs regelmäßig nicht bedarf (BAG, Beschluss v. 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss v. 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting/ Engels/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 144; Wiese/ Weber, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 17), erscheint es nicht offensichtlich, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der streitigen Schulungsmaßnahme in jedem Fall erforderlich ist.
  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    c) Allein der Umstand, dass der Betriebsrat nach allgemeiner Auffassung nicht vermögensfähig ist (BAG, Beschluss v. 24.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 7; BAG, Beschluss v. 24.10.2001 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 17 m.w.N.), und er im vorliegenden Fall auch nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die streitigen Unterbringungs- und Reisekosten vorzustrecken, kann nicht zur Annahme einer Vorschussverpflichtung durch die Arbeitgeberin führen.
  • LAG Köln, 24.11.1998 - 13 Sa 940/98

    Zulässigkeit der Festlegung von Arbeitsinhalten durch einstweilige Verfügung;

    Auszug aus LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05
    Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln, Urteil v. 24.11.1998 - NZA 1999, 1008).
  • LAG Hamm, 03.11.2006 - 10 TaBV 201/05

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit einer

    Eine von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung auf Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Seminarteilnahme in Höhe von 680, 00 EUR netto wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen (1 BVGa 1/05 Arbeitsgericht Iserlohn = 13 TaBV 119/05 Landesarbeitsgericht Hamm).
  • LAG Hamm, 14.10.2013 - 13 TaBV 42/13

    Freistellung des Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten

    a) So hätte die gebotene Sachprüfung im Vorfeld der Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben, dass nach dem in einschlägigen Konstellationen gemäß § 85 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG letztinstanzlich zuständigen Landesarbeitsgericht Hamm vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann, ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung freizustellen, weil es einer solchen Freistellungserklärung von Rechts wegen nicht bedarf ( LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04; 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - EzB BetrVG § 37 Nr. 22; vgl. auch 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 ).

    Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, warum nicht die Zeit bestanden hätte, in einem typischerweise dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme an einem Mobbing-Seminar ( siehe dazu LAG Hamm, 15.11.2012 - 13 TaBV 16/12 ) zu klären ( vgl. LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 ).

  • ArbG Lörrach, 23.03.2016 - 5 BVGa 1/16

    Teilnahme an Betriebsratsschulung - Freistellungsanspruch

    Der Frage war jedoch nicht weiter nachzugehen, da zum anderen als Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes auf Bezahlung eines Kostenvorschusses die Darlegung erforderlich wäre, dass die betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht selbst über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um die durch ihre Teilnahme an der Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten vorzustrecken (LAG Hamm a.a.O.; LAG Hamm 08.07.2005, 13 TaBV 119/05, juris).
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